Die ORF-Beitrags Service GmbH stellt heute klar, dass Privatpersonen am eigenen Firmenstandort keinen zusätzlichen privaten ORF-Beitrag zahlen müssen und entsprechende Anträge kostenlos bearbeitet werden.
„Krone“, „Heute“ und OE24.at berichteten online, ein Anwalt hätte die Rückzahlung eines doppelt bezahlten ORF-Beitrags „erwirkt“, da er privat und beruflich an derselben Adresse gemeldet sei. Auch wird offenbar in Aussicht gestellt, für andere Betroffene gegen Honorar entsprechende Anträge zu verfassen.
Ausnahme seit Jänner 2024 geregelt
Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) erklärte dazu heute, dass die Ausnahme der privaten Beitragspflicht am Firmenstandort seit 1. Jänner 2024 gesetzlich vorgesehen ist.
Privatpersonen mit Hauptwohnsitz an einer Betriebsstätte müssen keinen privaten ORF-Beitrag zahlen, wenn das Unternehmen an derselben Adresse beitragspflichtig ist (zahlt Kommunalsteuer) oder gesetzlich von der Beitragspflicht ausgenommen ist (z.B. Pflegeheim, gemeinnütziger Verein) und die Privatperson die Unterkunft der Betriebsstätte nutzt oder die Betriebsstätte selbst betreibt.
Alle Informationen sowie ein kostenloses Antragsformular stehen auf der Website der OBS zur Verfügung. Der Antrag auf Befreiung von der privaten Beitragspflicht muss vom Unternehmen gestellt werden. Zusätzliche Antragsformulare kostenpflichtiger privater Anbieter sind nicht notwendig, betont die OBS.